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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 06.05.2004
Aktenzeichen: 6 Sa 53/04
Rechtsgebiete: SGB VII, BGB
Vorschriften:
SGB VII § 7 Abs. 1 | |
SGB VII § 104 | |
SGB VII § 104 Abs. 1 | |
SGB VII § 104 Abs. 1 Satz 1 | |
SGB VII § 105 | |
SGB VII § 105 Abs. 1 | |
BGB § 831 |
Aktenzeichen: 6 Sa 53/04
Verkündet am: 06.05.2004
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 18.12.003 - AZ: 5 Ca 2094/03 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger, welcher bei der Beklagten zu 1) als Auszubildender für den Beruf des Malers und Lackierers beschäftigt war, wobei das Ausbildungsverhältnis bis zum 31.07.2002 laufen sollte, hat mit seiner Klage - Gerichtseingang 30.06.2003 - von der Beklagten zu 1) und dem Beklagten zu 2) als nach Darstellung des Klägers verantwortlicher Bauleiter Schmerzensgeld gefordert, welches er daraus ableitet, dass er am 21.05.2002 bei Arbeiten für die Beklagte zu 1) von einem nicht gesicherten Gerüst stürzte und sich dabei unter anderem den Handwurzelknochen brach.
Der Kläger hat seine Klage damit begründet, dass die Beklagten Schmerzensgeld aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung heraus zahlen müssten.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagten zu verurteilen, an ihn ein in das Ermessen des Gerichts gesetztes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 30.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab 16.07.2003 zu zahlen,
2. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihm sämtlichen aus dem Unfallereignis vom 21.05.2002 entstandenen und künftig entstehenden Schaden materieller und immaterieller Art in voller Höhe zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen seien und soweit sie nicht bereits Gegenstand des Klageantrages zu Ziffer 1. seien.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben diesen Antrag damit begründet, dass eine Haftung der Beklagten zu 1) aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt erkennbar sei, weil die Beklagte zu 1) keine vorsätzliche unerlaubte Handlung begangen habe und zudem Schmerzensgeldansprüche nach § 104 SGB VII ausgeschlossen seien. Eine vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles von Seiten der Beklagten zu 1) liege nicht vor.
Durch Teilurteil vom 18.12.2003 hat das Arbeitsgericht die Klage gegen die Beklagte zu 1) abgewiesen und dies damit begründet, dass Voraussetzung für den geltend gemachten Anspruch des Klägers eine vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles durch die Beklagte zu 1) sei, was dem Klägervortrag nicht entnommen werden könne.
Nach Zustellung des Urteils am 06.01.2004 hat der Kläger am 19.01.2004 Berufung eingelegt, welche am 18.02.2004 im Wesentlichen damit begründet wurde, dass sich die Beklagte zu 1) das Verhalten des Beklagten zu 2), dem Ehemann der Inhaberin der beklagten Firma und Bauleiter, zurechnen lassen müsse, zumal auch der Beklagte zu 2) alle Angebote fertige, die Baustellen überwache, die Mitarbeiter auf den Baustellen einweise und die Abrechnungen erstelle. Da der Beklagte zu 2) bestehende und ihm obliegende Sicherheitsbestimmungen verletzt habe, müsse dies der Beklagten zu 1) voll zugerechnet werden, so dass eine Haftung gegeben sei.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts M - Auswärtige Kammern B - vom 18.12.2003 - nach den erstinstanzlichen Schlussanträgen des Klägers zu entscheiden.
Die Beklagte zu 1) beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die arbeitsgerichtliche Entscheidung wird im Wesentlichen damit verteidigt, dass die Beklagte zu 1) nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII davor geschützt sei, in Anspruch genommen zu werden, wenn sie nicht selbst vorsätzlich den Versicherungsfall herbeigeführt habe.
Das vom Gesetz gewollte Haftungsprivileg entfalle nicht bereits dann, wenn der Arbeitnehmer vorsätzlich gegen eine Unfallverhütungsvorschrift verstoße.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien und zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze, die im Berufungsverfahren zur Akte gereicht wurden Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichtes Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - ist zulässig, jedoch deshalb nicht begründet, weil das Arbeitsgericht die Klage gegen die Beklagte zu 1) zu Recht abgewiesen hat.
Dem Kläger steht aus dem Unfall vom 21.05.2002 kein Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte zu 1) zu, weil deren Haftung für Personenschäden nach §§ 104 Abs. 1, 105 Abs. 1 SGB VII ausgeschlossen ist. Nach diesen Vorschriften sind die Ansprüche eines Versicherten auf Ersatz des Personenschadens gegen den Unternehmer oder eine andere im Betrieb tätige versicherte Person grundsätzlich ausgeschlossen. Ausnahmen gelten nur in den Fällen, wenn der Unternehmer oder die andere im Betrieb tätige Person den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat oder der Versicherungsfall auf versichertem Wege eingetreten ist.
Es liegt hier ein Arbeitsunfall vor, weil der Unfall von der Berufsgenossenschaft als solcher anerkannt worden ist, § 7 Abs. 1 SGB VII.
Der geltend gemachte Anspruch fällt auch unter den Geltungsbereich des Haftungsausschlusses nach § 104, 105 SGB VII, weil damit auch bezweckt wird, den Arbeitgeber und den Arbeitskollegen von der Haftung wegen Personenschäden freizustellen, worunter auch immaterielle Schäden wie Schmerzensgeld zu zählen sind.
Die Entscheidung des Arbeitsgerichtes ist richtig, weil aus den Ausführungen des Klägers nicht entnommen werden kann, dass die Beklagte zu 1) den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
Hinzu kommt noch, dass auch vom Vorsatz der Beklagten zu 1) als Arbeitgeberin der schädigende Erfolg, hier also die konkrete Verletzung des Klägers, konkret umfasst sein muss. Der Unternehmer soll zur Erhaltung des Betriebsfriedens von seiner Haftung nur in den Fällen nicht freigestellt sein, in denen sie den die Versichertengemeinschaft belastenden Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Auch dann, wenn man von einer vorsätzlichen Missachtung von Sicherheitsmaßnahmen und Nichtbeachtung von Unfallverhütungsvorschriften ausgehen wollte, die der Beklagten zu 1) vorzuwerfen sind, kann von einer vorsätzlichen Herbeiführung des Unfalls durch die Beklagte zu 1) nicht gesprochen werden. Denn die bloß vorsätzliche Missachtung dieser Unfallverhütungsvorschriften rechtfertigt allein die Annahme nicht, dass die Beklagte zu 1) den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
Eine Haftung der Beklagten zu 1) als Arbeitgeber für eine unerlaubte Handlung des Beklagten zu 2) etwa als Verrichtungsgehilfe im Sinne des § 831 BGB scheidet ebenfalls am Haftungsausschluss des § 104 Abs. 1 Satz 1SGB VII. Der Haftungsausschluss greift nur dann nicht, wenn dem Unternehmer persönlich der Vorwurf vorsätzlichen Verhaltens zu machen ist, was nach den obigen Ausführungen gerade nicht anzunehmen ist.
Die Berufung ist erfolglos, weswegen dem Kläger die Kosten des Rechtsmittels aufzulegen sind, §§ 64 Abs. 6 Satz 1, 97 ZPO.
Angesichts der gesetzlichen Vorgaben in § 72 Abs. 2 ArbGG ist die Zulassung der Revision an das Bundesarbeitsgericht nicht zu begründen.
Ende der Entscheidung
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